Berlin, 22. April 2026
Nach langem Warten liegt er nun vor: der von Innenminister Dobrindt im Januar diesen Jahres versprochene Gesetzentwurf zur amtsangemessenDer Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) wurde diese Woche vom BMI in die Verbändebeteiligung gegeben. Unabhängig von einer gründlichen Prüfung des Entwurfes erfolgen vom Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. (VSB) vorab zu einigen Regelungen folgende Anmerkungen:
Es erfolgt mit dem vorliegenden Entwurf keine Absenkung des Ruhegehaltes zur derzeit noch gültigen Regelung!
§ 40 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) soll wie folgt geändert werden: „Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,744 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 69,76 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.“
Begründung des BMI:
Der Steigerungssatz sowie der Höchstruhegehaltssatz werden im Hinblick auf die Streichung des Einbaufaktors in § 29 SVG (Multiplikation der Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901) und auf die Streichung des Abzugs für Pflegeleistungen in § 76 SVG (derzeit 1,8% der Versorgungsbezüge) angepasst.
Es ergibt mathematisch (bis auf geringfügige Rundungsdifferenzen) keinen Unterschied, ob bereits die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit 0,9901 multipliziert werden oder ob erst der Ruhegehaltssatz mit 0,9901 multipliziert wird.
Weiterhin wird der derzeit in § 76 SVG gesondert geregelte Abzug für Pflegeleistungen ebenfalls in den Steigerungssatz überführt. Damit entfällt gesonderte Berechnung des Abzuges. Das erhöht die Transparenz hinsichtlich des tatsächlichen Ruhegehaltssatzes und erleichtert die Rechtsanwendung durch Wegfall eines (rechtsunsystematischen) Rechenschritts bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge. Der Einbaufaktor und der Abzug für Pflegeleistungen von derzeit 1,8 % werden nunmehr bereits im Rahmen des Steigerungssatzes berücksichtigt, womit sich dieser wie folgt ermittelt: (0,9901 * 1,79375) – 0,018 * (0,9901 * 1,79375) = 1,776 – 0,018 * 1,776 = 1,744.
Der Höchstruhegehaltssatz beläuft sich somit auf 1,744 * 40 Jahre = 69,76 %.
Der im Gesetz festgeschriebene Ruhegehaltssatz entspricht damit zukünftig dem tatsächlichen Verhältnis des (vor Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhestandsvorschriften zustehende) Ruhegehaltes zu den zugrunde liegenden Dienstbezügen.
Er weist den effektiven (Höchst)Ruhegehaltssatz direkt aus. Die bisherige Regelung erweckte den Eindruck, das Höchstruhegehalt betrage 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, obwohl wegen des Einbaufaktors und des Pflegeabzuges dieses Verhältnis tatsächlich nur 69,76 % beträgt. Mit der Änderung wird die Rechtsklarheit gesteigert sowie Verwaltungsaufwand verringert.
Diese Begründung gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt. Damit sind Änderungen des Gesetzes im parlamentarischen Verfahren möglich. Der o.g. Hinweis soll lediglich zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Fragen ausräumen.
Nachdem u.a. auch der VSB im Rahmen der Einführung des Gesetzes völliges Unverständnis darüber äußerte, dass die Besoldung von Spitzenbeamten (Besoldungsgruppe B11) überproportional angehoben werden sollte, zeigte sich das Ministerium einsichtig und wird die Anhebung der Besoldung geringer ausfallen lassen, als ursprünglich geplant.
Laut „Handelsblatt“ heißt es aus dem Bundesinnenministerium: „Für Spitzenbeamte erfolgt keine Besoldungsanpassung über die reguläre tarifliche Anpassung hinaus“. So sind es ab Mai 2026 in der Besoldungsgruppe B11 statt ursprünglich 19.831,10 Euro „nur“ noch 17.030,76 Euro. Angesichts des eh schon großen Finanzierungsvolumens für das neue Gesetz begrüßte der VSB diesen Schritt und wird sich in den kommenden Wochen weiter intensiv mit dem Gesetz beschäftigen. (MW)
Wir bleiben dran.
Miteinander – Füreinander
Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.
