Satzung

Der VSB vertritt und fördert die berufsbedingten, politischen, rechtlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder. Der Verband hat sich insbesondere zur Aufgabe gestellt: ...

 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

(1) Der Verband führt den Namen “Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.“ (VSB).
(2) Der VSB hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Gerichtsstand ist Berlin.

 
§ 2
Zweck

(1) Der VSB vertritt und fördert die berufsbedingten, politischen, rechtlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.
Der Verband hat sich insbesondere zur Aufgabe gestellt:

  • sich für einen unabhängigen und fortschrittlichen Dienst am und im Staat einzusetzen und an der Sicherung und dem Ausbau der sittlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Soldaten mitzuarbeiten,
  • im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren die soldatenrechtlichen Belange zu vertreten und zu fördern sowie auch alle fachlichen und sozialen Anliegen der Soldaten der Bundeswehr - auch nach Eintritt in den Ruhestand,
  • das Zusammengehörigkeitsbewusstsein und die Kameradschaft der Soldaten der Bundeswehr zu fördern,
  • mitzuwirken am Berufsbild des Soldaten, das unter anderem nach dem Leistungsgedanken und nach demokratischen Vorstellungen unserer Gesellschaft ausgerichtet ist.

(2) Der Verband bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er ist parteipolitisch, ideologisch und konfessionell unabhängig.
(3) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip und soll bei allen Maßnahmen des Verbandes gefördert werden (Gender Mainstreaming).
(4) Der Verband vertritt und unterstützt die speziellen Belange der Mitglieder, die aus dem aktiven Dienst in der Bundeswehr ausscheiden.
(5) Der Verband unterstützt die Arbeit seiner Mitglieder in den entsprechenden Personalvertretungen.
(6) Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder, die außerhalb der Bundeswehr beschäftigt werden.
(7) Der Verband gewährt seinen Mitgliedern

  1. die Vertretung ihrer berufsbedingten Interessen,
  2. Rechtschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzverordnung des VSB
  3. die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
 
§ 3
Gliederung

(1) Der Verband gliedert sich in

  1. Bereiche Nord/Süd/Ost/West
  2. Ländergruppen sowie
  3. Kameradschaften.

Diese sind orientiert an:

  1. Bundesländern bzw.
  2. Dienstorten der Bundeswehr

Der Bundesvorstand kann Bereiche neu definieren, wenn dies aus organisatorischen Gründen oder nach der Zahl der Mitglieder erforderlich wird.

Die Bereiche führen die Bezeichnung:
„Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.“ (VSB)
Bereich Nord/Süd/Ost/West
Die Ländergruppen führen die Bezeichnung:
„Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.“ (VSB)
Ländergruppe (Bundesland in Abkürzung)
Die Kameradschaften führen die Bezeichnung:
„Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.“ (VSB)
Kameradschaft (Ort oder Name der Dienststelle bzw. Liegenschaft)
(2) Die Bereichsvorstände können Kameradschaften zusammenlegen oder auflösen, wenn dies aus organisatorischen Gründen und nach der Zahl der Mitglieder erforderlich wird.

 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des VSB können werden:

  1. aktive und ehemalige Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr.
  2. Personen, die sich mit den Zielen des VSB identifizieren und diese durch ihre Mitgliedschaft aktiv unterstützen möchten.


(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform bzw. über einen Onlineantrag.
Über die Aufnahme als Mitglied nach § 4 (1) a) entscheidet die unterste organisatorische Einheit des VSB vor Ort, die für die Betreuung des neuen Mitgliedes zuständig ist. Über Anträge von Personen gem.§ 4 (1) b) entscheidet der Bundesvorstand.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber bzw. die Bewerberin bei der Bundesleitung Widerspruch erheben. Die Entscheidung der Bundesleitung ist endgültig. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen, einer Mitteilung der Gründe bedarf es nicht.
(3) Von der Mitgliedschaft sind alle Personen ausgeschlossen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stellen.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in der Kassenrichtlinie für den Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. festgelegt.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod.
  2. Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber demnach § 4 Absatz 2 zuständigen Stellen unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Quartals zu erklären. Die Kündigungsfrist gilt nicht beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, der Bundeswehr bzw. aus den Kooperationsprojekten.


(2) Ausschluss beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Ausschluss erfolgt durch den Bundesvorstand, der dem auszuschließenden Mitglied

  1. den Grund des Ausschlusses durch eingeschriebenen Brief mitteilt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats die Entscheidung der Bundesleitung beantragt werden. Sollte die Bundesleitung den Ausschluss bestätigen, hat das Mitglied das Recht, das Schiedsgericht des VSB anzurufen.
  2. Verletzung der Beitragspflicht. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen länger als sechs Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind, können durch den Bundesvorstand ausgeschlossen werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband; ein Anspruch auf Herausgabe eines Anteils an dem Vermögen des Verbandes besteht nicht.
Die Anwendung der §§ 738-740 BGB ist ausgeschlossen.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Bundesvorstand zu stellen oder Vorschläge einzureichen.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, den in der Kassenrichtlinie festgesetzten Beitrag zu entrichten und die Satzung sowie die Beschlüsse und Richtlinien aller Organe zu beachten.
(4) Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in dienstlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der durch den Bundesdelegiertentag erlassenen Rechtsschutzordnung.
(5) Für alle satzungs- und vermögensrechtlichen Uneinigkeiten von Mitgliedern untereinander gilt die durch den Bundesdelegiertentag erlassene Schiedsordnung.

 

§ 7
§ 7 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz und Ehrungen

(1) Bundesvorsitzende, Bereichs- bzw. Ländergruppenvorsitzende und Kameradschaftsvorsitzende können nach Ablauf ihrer Amtszeit zu Ehrenvorsitzenden des Verbandes der Soldaten der Bundeswehr der jeweiligen Verbandsebene ernannt werden.
(2) Vorsitzende und andere Mitglieder, die sich um den Verband in außergewöhnlicher Form verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Es findet die Richtlinie für Ehrungen Anwendung. Sie ist durch den Bundesvorstand zu verabschieden.
(4) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Verbandes sind grundsätzlich Mitglieder auf Lebenszeit ohne Beitragspflicht.

 

§ 8
Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
(1) der Bundesdelegiertentag,
(2) der Bundesvorstand,
(3) die Bundesleitung,
(4) der Beirat.

§ 9
Bundesdelegiertentag

(1) Der Bundesdelegiertentag ist das oberste Organ des VSB. Er besteht aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Bereiche (§ 3 Absatz 1) und den Mitgliedern des Bundesvorstandes.
(2) Auf je angefangene 100 Mitglieder in den einzelnen Bereichen entfällt eine Delegierte bzw. ein Delegierter. Darüber hinaus können weitere gewählte Delegierte als nicht stimmberechtigte Vertreter teilnehmen.
(3) Der Bundesdelegiertentag ist alle fünf Jahre von der Bundesleitung mit einer Frist von mindestens vier Monaten unter Angabe von Zeit und Ort der Tagung einzuberufen. Anträge an den Bundesdelegiertentag sind drei Monate vor dem Bundesdelegiertentag der Bundesleitung über den Bereichsvorstand vorzulegen. Sie werden mit der Tagesordnung den gewählten Vertretern zugeleitet.
(4) Dringlichkeitsanträge während des Bundesdelegiertentages müssen schriftlich eingereicht werden und von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Delegierten unterschrieben sein. Über die Zulassung entscheidet der Bundesdelegiertentag. Der Bundesvorstand kann eine aus vier Mitgliedern bestehende Antragskommission berufen.
(5) Ein außerordentlicher Bundesdelegiertentag findet statt, wenn

  1. der Bundesvorstand es mit einfacher Mehrheit beschließt,
  2. ein Drittel der Mitglieder des Verbandes es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
 
§ 10
Aufgaben des Bundesdelegiertentages

Der Bundesdelegiertentag ist zuständig für
a) die Festlegung der Grundsätze für die verbandspolitische Arbeit,
b) die Änderung der Satzung (Mehrheit von 50+x% der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesdelegiertentages),
c) Festsetzung der Höhe der Beiträge und deren Verteilung (Kassenrichtlinie),
d) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Berichtes der Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen,
e) Wahl der Bundesleitung,
f) Wahl von zwei Mitgliedern als Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen,
g) Wahl von max. 6 Mitgliedern des Schiedsgerichts (fünf Mitglieder aus dem Bundesvorstand und einem Mitglied aus der Bundesleitung),
h) Ernennung zur/ zum Ehrenvorsitzenden des Verbandes,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Entlastung des Bundesvorstandes,
k) die Auflösung des VSB und die Verwendung des Vermögens.

§ 11
Niederschriften

(1) Der Verlauf der Sitzungen von Organen ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten. Der Verlauf der Sitzungen der Organe kann zur Erleichterung der Dokumentation durch Tonträger aufgezeichnet werden. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Eine Videoaufzeichnung der Sitzung oder nicht zuvor durch den Bundesvorstand autorisierte Tonmitschnitte sind nicht statthaft.
(2) Alle Verhandlungen und Beschlüsse der Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich von den Leitungen der Organe zur Veröffentlichung freigegeben wurden.

§ 12
Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen dürfen nicht Mitglied der Organe sein (§ 8 Nr. 2 und 3). Sie sind nur dem Bundesdelegiertentag verantwortlich. Während ihrer Amtszeit überprüfen sie mindestens einmal jährlich die Kassenführung auf ihre Richtigkeit und die Beachtung der Haushaltsansätze. Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen werden grundsätzlich gemeinsam tätig.
(2) Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen prüfen den Kassenbericht der Bundesleitung und berichten über das Ergebnis auf dem Bundesdelegiertentag.

§ 13
Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand ist das höchste Organ des VSB zwischen den Bundesdelegiertentagen.
(2) Seine Mitglieder sind:

  1. die Mitglieder der Bundesleitung,
  2. die Bereichsvorsitzenden,
  3. die Bundesbeauftragten für die Bereiche,
    • Reservistendienstleistende, Hinterbliebene und Veteranen (RHV),
    • Familie und Beruf/Dienst,
    • Personal Marketing,
    • Personalmanagement,
    • Presse,
    • TSK/Org-Ber/Dimensionen,
    • Personalräte,
    • Vertrauenspersonen,
    • Beteiligungsrechte.

d. Vertreter/ Vertreterinnen der Bundesbeauftragten werden bei Bedarf durch den Bundesvorstand gewählt. Diese sind nicht stimmberechtigt.

e. Beauftragte der jeweiligen Bundesbeauftragten werden bei Bedarf durch den Bundesvorstand gewählt. Diese sind nicht stimmberechtigt.

(3) Der Bundesvorstand soll mindestens zweimal jährlich (inkl. dem erweiterten Bundesvorstand nach Festlegung der Bundesleitung) von der Bundesleitung unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Bundesvorstandssitzung können durch die Bundesleitung ggf. als digitale Sitzung festgelegt werden.
(4) Auf Beschluss der Bundesleitung oder auf Antrag der Mehrheit der Bereichsvorsitzenden ist der Bundesvorstand unverzüglich einzuberufen. Die Sondersitzungen können durch die Bundesleitung ggf. als digitale Sitzungen festgelegt werden.
(5) Die Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen werden nach Maßgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen.
(6) Die Bundesleitung wird vom Bundesdelegiertentag und die restlichen Mitglieder des Bundesvorstandes durch den Bundesvorstand selbst für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(7) Die Wiederwahl ist zulässig.
(8) Scheiden gewählte Vertreter nach § 13 Absatz 2 während ihrer Amtszeit aus dem aktiven Dienst aus, verbleiben Sie bis zum Ablauf der Wahlperiode in den jeweiligen Funktionsämtern.
(9) Der Bundesvorstand kann sich bei einem Ausscheiden der Mitglieder nach § 13 Absatz 2 selbst ergänzen.
(10) Sofern die Beauftragten nach 2 d) auch Vorsitzende von dauerhaft eingerichteten Fachbeiräten sind, können sie ihre Funktion sowohl außerhalb eines aktiven Dienstverhältnisses wahrnehmen, als auch außerhalb eines aktiven Dienstverhältnisses dafür gewählt werden.
(11) die nicht stimmberechtigten Beauftragten, Ländergruppenvorsitzende sowie die Referenten der Bundesleitung sind Mitglieder im erweiterten Bundesvorstand.

§ 13a
Erweiterter Bundesvorstand

Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus

  1. den Ländergruppenvorsitzenden,
  2. den Beauftragten der TSK/OrgBer/Dimensionen,
  3. den Referenten der Bundeleitung.

Der erweiterte Bundesvorstand hat kein Stimmrecht.

§ 14
Zuständigkeit des Bundesvorstandes

Der Bundesvorstand gibt die allgemeinen Richtlinien / Ordnungen für die Tätigkeit der Bundesleitung und ordnet alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht dem Bundesdelegiertentag vorbehalten sind.
Er beschließt insbesondere über die:
(1) Erteilung von richtungsgebenden Weisungen,
(2) Änderungen der Höhe der Mitgliedsbeiträge aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen; der Beschluss bedarf der anschließenden Genehmigung durch den Bundesdelegiertentag,
(3) Entgegennahme des jährlichen Kassenberichts der Bundesleitung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
(4) Richtlinien für die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen,
(5) Richtlinien für das Kassenwesen,
(6) Richtlinien für Ehrungen,
(7) Rechtsschutzordnung,
(8) Schiedsgerichtsordnung,
(9) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
(10) Verleihung des Ehrenzeichens und der Ehrenmedaille,
(11) Suspendierung von Amtsträgerinnen bzw. Amtsträgern bis zur Abberufung durch die jeweils zuständige Versammlung,
(12) Bildung von Kommissionen und Fachbeiräten, ggfs. für einen begrenzten Zeitraum,
(13) Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens, mit Ausnahme der Verwendung im Falle einer Auflösung des Verbandes,
(14) Schriftliche Mitgliederbefragung anstelle der Einberufung eines Bundesdelegiertentages aus besonderen Gründen (§ 8). Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit im Bundesvorstand notwendig,
(15) Bundesvorstandsbeschlüsse können durch die Bundesleitung ggf. als Digitale-Umspruchverfahren festgelegt werden.

§ 15
Bundesleitung

(1) Die Bundesleitung besteht aus

  • den beiden Bundesvorsitzenden (m/w/d),
  • den beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden (m/w/d),
  • dem Bundesgeschäftsführer bzw. der Bundesgeschäftsführerin,
  • dem Bundesschatzmeister bzw. der Bundesschatzmeisterin,
  • dem Justiziar bzw. der Justiziarin,
  • dem Bundesschriftführer bzw. der Bundesschriftführerin,
  • dem Referenten bzw. der Referentin in der Bundesleitung (nicht stimmberechtigt),
  • dem Beauftragten für Beteiligungsrechte bzw. der Beauftragten für Beteiligungsrechte (stimmberechtigt im Bundesvorstand).

Die Bundesleitung kann bei Bedarf um weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder erweitert werden. Diese werden von der Bundesleitung im Umspruchverfahren bestellt und vom Bundesvorstand bestätigt. Umspruchverfahren, sowie die Bestätigung können durch die Bundesleitung ggf. als digitales Verfahren festgelegt werden.
Das Funktionsamt des Justiziars / der Justiziarin ist durch einen Assessor iur. (Volljuristen; Befähigung zum Richteramt) zu besetzen; es kann durch Zivilpersonen besetzt werden. Der Justiziar des Verbandes darf weder Mitglied des Rechtsausschusses noch Mitglied des Schiedsgerichts sein.
(2) Die Bundesvorsitzenden und die beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis und sind berechtigt den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Bundesleitung wählt der Bundesvorstand eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger, die bzw. der bis zur Neuwahl der Bundesleitung durch den Bundesdelegiertentag im Amt bleibt. Umspruchverfahren zur Neuwahl können durch die Bundesleitung ggf. als digitales Verfahren festgelegt werden.
(4) Die Bundesleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Bundesleitung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Bundeleitung richtet eine Stabsabteilung ein, in welcher derzeit folgende Stabsstellen vorhanden sind:

  • Bundesgeschäftsstelle,
  • Abteilung IT,
  • Datenschutzbeauftragte/r.

 

§ 16
Zuständigkeit der Bundesleitung

(1) Die Bundesleitung führt im Rahmen der vom Bundesdelegiertentag und dem Bundesvorstand gegebenen Richtlinien und gefassten Beschlüsse die Geschäfte des Verbandes.
(2) Zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient sie sich einer Bundesgeschäftsstelle, deren Tätigkeit sie überwacht.
(3) Die Bundesleitung bestellt einen Rechtsausschuss, der die Anträge der Mitglieder auf Rechtsbeistand prüft. Der Ausschuss besteht aus maximal sieben Personen unter Leitung eines/einer Vorsitzenden und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Gegen die Entscheidungen des Rechtsausschusses kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist an den Justiziar bzw. der Justiziarin im des VSB zu adressieren. Der Justiziar bzw. die Justiziarin entscheidet letztinstanzlich über Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses.
(4) Aufstellung der Kandidatenlisten für den Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung sowie für den Gesamtvertrauenspersonenausschuss (GVPA).

§ 17
Beirat

(1) Die Bundesleitung des VSB e.V. wird in ihrer Tätigkeit durch einen Beirat beratend unterstützt. Mitglieder dieses Beirates können neben Angehörigen des Verbandes auch verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden, sofern ihre Verbindung mit den Interessen des Verbandes zweifelsfrei belegt ist.
(2) In den Beirat beruft die Bundesleitung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über die Berufung ist dem Bundesvorstand mitzuteilen. Der Bundesvorstand kann binnen zwei Wochen nach Unterrichtung durch die Bundesleitung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gegen die Berufung einer Person in den Beirat stimmen. Eine Berufung in den Beirat ist damit ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Eine Aufwandentschädigung kann gewährt werden. Hierüber hat der Bundesvorstand für jeden Einzelfall mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(4) Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n, sowie eine/n Stellvertreter/in welche ihre Empfehlungen gegenüber der Bundesleitung einbringen, vorzugsweise in schriftlicher Form. Der Beirat kann sich in eigener Zuständigkeit organisieren.
(5) Ein Mitglied des Beirates kann mit 2/3 Mehrheit des Bundesvorstandes aus dem Beirat abberufen werden.

§ 18
Organe der Bereiche

Die Organe der Bereiche sind:
(1) die Bereichsversammlung gem. § 3 Absatz 1 a) und die Mitgliederversammlung in Kameradschaften gem. § 3 Absatz 1 b)
(2) der Bereichsvorstand.

§ 19
Bereichsversammlung

(1) Die Bereichsversammlung besteht aus

  • dem Bereichsvorstand,
  • dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Ländergruppen und
  • den gewählten Beauftragten der Kameradschaften.

(2) Auf je angefangene 100 Mitglieder in den einzelnen Kameradschaften entfällt ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte.
(3) Eine Bereichsversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bereiches es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Eine Bereichsversammlung ist spätestens vier Monate vor dem Bundesdelegiertentag von der/ dem Bereichsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe von Zeit und Ort schriftlich einzuberufen. Dem Schreiben ist die Tagesordnung beizufügen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Bereichsvorstand mindestens vier Wochen vor der Bereichsversammlung vorliegen. Während der Bereichsversammlung können Dringlichkeitsanträge schriftlich eingereicht oder mündlich gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet die Bereichsversammlung.
(5) Anstelle der Bereichsversammlung kann, analog zur Bundesdelegiertenversammlung, eine schriftliche Befragung der Mitglieder des Bereiches aus besonderen Gründen vom Bereichsvorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Die Frist für die Einberufung einer Bereichsversammlung (gem. §19 Absatz 4) beginnt mit dem Abschluss der schriftlichen Befragung neu zu laufen.

§ 20
Zuständigkeit der Bereichsversammlung

Die Bereichsversammlung ist zuständig für:
(1) Erteilung von richtunggebenden Weisungen an den Bereichsvorstand,
(2) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Berichtes des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin und des Kassenprüfungsberichtes,
(3) Wahl des Bereichsvorstandes für die Dauer von fünf Jahren,
(4) Entlastung des Bereichsvorstandes,
(5) Wahl von zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen und zwei Ersatzprüfer bzw. Ersatzprüferinnen (§ 12 gilt entsprechend),
(6) Wahl der Vertreter des Bereichs für den Bundesdelegiertentag,
(7) Abfassung von Entschließungen und Anträgen,
(8) Einberufung von außerordentlichen Kameradschaftsversammlungen.

§ 21
Bereichsvorstand

Der Bereichsvorstand besteht aus den Bereichsvorsitzenden, den stellvertretenden Bereichsvorsitzenden, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin und dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin.
Der Bereichsvorstand kann erweitert werden. Er wird von der Bereichsversammlung für fünf Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Dem Bereichsvorstand tritt zur Entlastung ein Ländergruppenvorsitzender bzw. eine Ländergruppenvorsitzende als Schnittstelle zu den Kameradschaften zu. Diese werden, wie der Bereichsvorstand, durch die Bereichsversammlung gewählt.
Im Übrigen gelten die § 13 Absatz 8 und § 13 Absatz 9 entsprechend.

§ 22
Organe der Kameradschaften

Die Organe der Kameradschaften sind:
a) die Kameradschaftsversammlung,
b) der Kameradschaftsvorstand.

§ 23
Kameradschaftsversammlung

(1) Die Kameradschaftsversammlung besteht aus dem Kameradschaftsvorstand und den Mitgliedern der Kameradschaft. Sie ist mindestens zwei Monate vor der Bereichsversammlung vom Kameradschaftsvorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge sind dem Kameradschaftsvorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.
(2) Eine außerordentliche Kameradschaftsversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Kameradschaft dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Auf Beschluss des Bereichsvorstandes kann die/ der Vorsitzende eines Bereiches eine außerordentliche Kameradschaftsversammlung einberufen.
(3) Neben der Kameradschaftsversammlung und ggf. außerordentlichen Kameradschaftsversammlung werden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, Mitgliederversammlungen durchgeführt.

§ 24
Zuständigkeit der Kameradschaftsversammlung

Die Kameradschaftsversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
(1) Erteilung von richtunggebenden Weisungen,
(2) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Berichtes des Kassenwartes bzw. der Kassenwartin sowie des Kassenprüfungsberichtes,
(3) Wahl des Kameradschaftsvorstandes für die Dauer von fünf Jahren,
(4) Entlastung des Kameradschaftsvorstandes,
(5) Wahl von zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen und zwei Ersatzprüfer bzw. Ersatzprüferinnen (§12 gilt entsprechend),
(6) in der zuletzt vor einer Bereichsversammlung stattfindenden ordentlichen Kameradschaftsversammlung Wahl der Beauftragten für die Bereichsversammlung.

§ 25
Kameradschaftsvorstand

((1) Der Kameradschaftsvorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin und dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin. Bei Bedarf können weitere Mitglieder gewählt werden.
(2) Die Amtsdauer des Kameradschaftsvorstandes beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.

§ 26
Beschlussfähigkeit

(1) Die Vorstände (§§ 13, 21 und 25) sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Der Bundesdelegiertentag und die Bereichsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertreter anwesend sind. Die Vertretung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig.
(3) Die Kameradschaftsversammlung (§ 22 Absatz 1) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder anwesend sind.
(4) Sind die nach Absatz (1) bis (3) erforderlichen Zahlen nicht erreicht, so ist die Sitzung bzw. Versammlung aufzulösen und ohne Formerfordernisse neu einzuberufen.
(5) Beschlüsse durch schriftliche Befragungen der Mitglieder gelten immer als bindend, wenn von mindestens der Hälfte der befragten Mitglieder eine gültige Rückantwort eingeht. Ist dies nicht der Fall, ist eine zweite schriftliche Befragung durchzuführen. Die Beschlüsse gelten dann unabhängig von der Anzahl der eingegangenen Rückantworten als bindend.

§ 27
Stimmberechtigung

(1) Auf dem Bundesdelegiertentag sind die satzungsgemäß gewählten Delegierten oder ihre mit schriftlicher Vollmacht erschienenen stellvertretenden Delegierten sowie die Mitglieder des Bundesvorstandes (§ 13 Absatz 2) stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht auf eine/n andere/n Delegierte/n übertragen werden.
(2) Auf der Bereichsversammlung sind die Beauftragten der Kameradschaften oder ihre mit schriftlicher Vollmacht erschienenen Vertreter sowie die Mitglieder des Bereichsvorstandes stimmberechtigt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Auf dem Bundesdelegiertentag, den Bereichsversammlungen und den Kameradschaftsversammlungen ist die Zahl der Stimmberechtigten zu Beginn durch die Tagungsleitung festzustellen.

§ 28
Abstimmungen

(1) Bei Abstimmungen, einschließlich der schriftlichen oder elektronischen Mitgliederbefragungen, gilt die einfache Mehrheit, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Vorstände können schriftlich oder elektronisch abstimmen, wenn die Einberufung einer Sitzung nicht erforderlich erscheint und kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 29
Fachbeiräte

Kommissionen und Fachbeiräte für besondere Angelegenheiten können durch den Bundesvorstand berufen werden (§ 14 Absatz 13), ggfs. befristet.

§ 30
Gleichstellungsvertretung

(1) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Vereinbarkeit von Dienst und Beruf entsprechend den gesetzlichen Grundlagen ist eine Gleichstellungsvertretung eingerichtet.
(2) Die Vertretung wird durch den Bundesbeauftragten bzw. der Bundesbeauftragten des Aufgabenbereiches Familie und Dienst im Bundesvorstand geleitet. Für die Organisation und Durchführung ihrer Arbeit gibt sich die Vertretung Richtlinien, die der Zustimmung durch den Bundesvorstand bedürfen.

§ 31
Vertretung Reservistendienstleistende, Hinterbliebene und Veteranen

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der Reservistendienstleistenden, der Hinterbliebenen und der Veteranen sind diese im Aufgabenbereich RHV zusammengefasst.
(2) Die Vertretung wird durch den Bundesbeauftragten bzw. der Bundesbeauftragten des Aufgabenbereiches RHV im Bundesvorstand geleitet.

§ 32
Vertretung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und besonderer Persönlichkeitsentwicklung

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und besonderer Persönlichkeitsentwicklung sind diese im Aufgabenbereich „Chancengerechtigkeit und Integration“ erfasst.
(2) Die Vertretung wird durch Referenten der Bundesleitung geführt. Der Referent bzw. die Referentin wird bei Bedarf durch die Bundesleitung ernannt.

§ 33
Vertretung und Fachbeirat Beteiligungsrechte

(1) Zur Vertretung dieser verbandspolitischen Kernaufgabe ist diese Aufgabe in der Bundesleitung abgebildet.

§ 34
Finanz- und Kassenwesen

(1) Jede Tätigkeit im Verband ist grundsätzlich ehrenamtlich. Für die Erstattung von Reisekosten und sonstigen nachgewiesenen Auslagen werden vom Bundesvorstand Richtlinien erlassen.
(2) Für die Kassenführung, Kassenprüfung, Beitragserhebung und Beitragsabführung sowie für die Abrechnung von Geschäftskosten erlässt der Bundesvorstand die erforderlichen Anweisungen.

§ 35
Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur von einem ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Bundesdelegiertentag beschlossen werden (§§ 9 [4] und 10 n). Er entscheidet über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Verbandsvermögens und ernennt eine Person oder mehrere Personen, der bzw. denen die Liquidation obliegt. Das Vermögen darf nur einem Zweck zugeführt werden, der dem in § 2 genannten Verbandszweck entspricht.

§ 36
Grundsätzliche Besetzung von Funktionsämter

(1) Alle Funktionsämter dürfen nur von Personen besetzt werden, die auch Mitglieder im VSB sind.
(2) Der VSB bekennt sich zur Gleichstellung und sieht es als wünschenswert an, wenn sich diese in der Besetzung von Funktionsämtern widerspiegelt.
(3) Folgende Funktionsämter dürfen dauerhaft auch durch nichtaktive Soldaten und Soldatinnen / Zivilpersonen besetzt werden:

  • Justiziar bzw. Justiziarin,
  • Bundesgeschäftsführer bzw. Bundesgeschäftsführerin,
  • Referenten der Bundesleitung,
  • Bundesbeauftragter Beteiligungsrechte bzw. Bundesbeauftragte Beteiligungsrechte,
  • Bundesbeauftragter RHV bzw. Bundesbeauftragte RHV,
  • Bundesbeauftragter Presse bzw. Bundesbeauftragte Presse,
  • Beauftragter für den Datenschutz bzw. Beauftragte für den Datenschutz,
  • Mitglieder des Beirats.

§ 37
Alterspräsident / Alterspräsidentin

(1) Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin ist die Person mit der längsten ununterbrochenen Mitgliedschaft. Ihre hauptsächliche Funktion besteht darin, den Bundesdelegiertentag solange zu leiten, bis ein Vorsitzender / eine Vorsitzende gewählt worden ist.
(2) Bei gleicher Dauer der Mitgliedschaft entscheidet das Lebensalter.
(3) Bei ihrer Amtsführung wird der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin durch bis zu 3 Personen der Versammlung unterstützt, die als ihre Beisitzer oder vorläufige Schriftführer amtieren. Der Bundesdelegiertentag kann Personen vorschlagen. Bei Abstimmungen der vorgeschlagenen Personen gilt die einfache Mehrheit.

§ 38
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung in der vorliegenden Form wurde am 01.Dezember 2022 durch den Bundesdelegiertentag beschlossen; sie tritt mit diesem Tage in Kraft.

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