Berlin,06. Februar 2026
(Foto: VSB) So manch einem dürfte aufgefallen sein, dass die Gehaltsabrechnung für Januar 2026 etwas dürftiger ausgefallen ist. Was war passiert? Aufgrund einer technischen Störung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde die Übermittlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) nicht durchgeführt. Darüber hinaus wurden zum Teil weitere Merkmale, wie z.B. Steuerklasse oder Freibeträge, nicht bzw. nicht richtig weitergeleitet. Diese Umstände führten dazu, dass bei der Berechnung der Bezüge diese steuermindernden Merkmale nicht berücksichtigt wurden, so dass der Steuerbetrag höher ausgefallen ist.
Inzwischen ist die technische Störung laut BZSt behoben, so dass mit den Februar-Bezügen zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet werden. Der Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. (VSB) empfiehlt jedoch, die Gehaltsabrechnung für Februar in allen Einzelpunkten zu prüfen und sich bei Unregelmässigkeiten an ihre zuständige Außenstelle beim Bundesverwaltungsamt zu wenden.
In diesem Zusammenhang weist der VSB auf eine seit 1. Januar 2026 grundlegende Neuerung bei der Vorsorgepauschale hin: Kern der Reform ist, dass die Lohnsteuerberechnung nicht mehr mit der Mindestvorsorgepauchale arbeitet, sondern die tatsächlichen Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Die Mindestvorsorgepauchale bislang 1.900 € (bzw. 3.000 € in Steuerklasse III) wird ersatzlos gestrichen. Stattdessen wird die Bundeswehr bei der Lohnsteuer nur noch die Vorsorgeaufwendungen ansetzen, die der Soldat tatsächlich hat.
Für Soldaten bedeutet dies: Die Mindestvorsorgepauschale fällt weg. Zahlt der Soldat z.B. nur 456 € im Jahr (38 € mtl.) für seine private Pflegepflicht- und Anwartschaftsversicherung, dann werden auch nur etwa 456 € statt 1.900 € als Vorsorgebetrag in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Auch das führt in Konsequenz zu einem höheren Lohnsteuerabzug. (M.W.)
Wir bleiben dran „Miteinander - Füreinander"
Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.
